Impressum
ML-Balkonhelden
Inhaber: Markus Löw
Hermann-Hess-Str. 371332 Waiblingen
Deutschland
Kontakt
Telefon: +49 1525 4040617
E-Mail: info@ml-balkonhelden.de
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
DE351472365
Hinweise zur Website
Die Projektanfrage ist unverbindlich. Sie ist keine Bestellung, kein verbindliches Angebot und keine Terminbestätigung. Leistungsumfang und Ausführungstermin stimmen wir persönlich ab.
Informationen findest du unter Datenschutz und Hinweise zu KI-Inhalten.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 17. Oktober 2026 · Entwurf · Nicht anwaltlich freigegeben
Konsolidierter Entwurf vom 17. Oktober 2026. Für Werk- und Bauleistungen im Außenbereich. Vor produktiver Nutzung juristisch prüfen lassen.
§ 1 Geltungsbereich und Vorrang individueller Vereinbarungen
1. Diese Bedingungen gelten für vertraglich vereinbarte handwerkliche Leistungen von ML-Balkonhelden (nachfolgend Auftragnehmer) gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) und Unternehmern (§ 14 BGB).
2. Zu den Leistungen zählen insbesondere Balkon- und Terrassensanierung, Abdichtung mit Flüssigkunststoff und Vlies, Außen-Steinteppiche, Außentreppen, Podeste, Sockel, Rückbau, Untergrundvorbereitung und Gefälleestrich.
3. Individuelle Abreden, insbesondere die Leistungsbeschreibung und gesondert vereinbarte Eigenschaften, haben Vorrang. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
4. Die VOB/B gilt nur, wenn sie im Einzelfall wirksam vereinbart wird; diese AGB beziehen sie nicht automatisch ein.
§ 2 Anfrage, Angebot und Vertragsschluss
1. Unverbindliche Anfragen über Website, Anfrageassistent, E-Mail, WhatsApp und Telefon begründen noch keinen kostenpflichtigen Auftrag.
2. Ein Vertrag entsteht durch übereinstimmende Willenserklärungen. Ein hinreichend bestimmtes Angebot kann innerhalb der darin genannten Frist eindeutig per E-Mail oder WhatsApp angenommen werden, soweit keine besondere gesetzliche Form erforderlich ist.
3. Eine Annahme unter Änderungen gilt nach den gesetzlichen Vorschriften grundsätzlich als Ablehnung verbunden mit einem neuen Angebot. Eine Auftragsbestätigung dokumentiert den Vertrag, ändert ihn jedoch nicht einseitig.
4. Der Auftragnehmer stellt diese AGB und etwaige Verbraucherinformationen rechtzeitig vor Vertragsschluss zur Verfügung. Gesetzliche Formvorgaben, insbesondere für Verbraucherbauverträge, bleiben unberührt.
§ 3 Vertragsleistung und technische Grundlage
1. Geschuldet sind die konkret angebotenen und vereinbarten Leistungen einschließlich der vereinbarten Beschaffenheit. Maßgeblich sind die anerkannten Regeln der Technik, soweit anwendbare rechtliche und technische Anforderungen und die fachgerechte Verarbeitung des gewählten Systems.
2. Nicht vereinbarte Tätigkeiten wie statische Berechnungen, umfassende Schadstoff- oder Feuchtigkeitsgutachten sowie Arbeiten an Fassaden, Türen, Geländern oder Entwässerungssystemen gehören nicht allein deshalb zum Leistungsumfang, weil die Bauteile an den Arbeitsbereich angrenzen.
3. Gesetzliche Prüfungs-, Hinweis- und Bedenkenpflichten sowie die Pflicht zur Herstellung des vereinbarten Werkerfolgs bleiben unberührt.
§ 4 Bestandsuntergrund, verdeckte Schäden und Befunde
1. Bei Sanierungen beruhen Angebot und Ausführung auf den erkennbaren bzw. mitgeteilten Bestandsverhältnissen und vereinbarten Untersuchungen.
2. Werden etwa Feuchtigkeit, Hohlstellen, nicht tragfähige Estrichlagen, Schadstoffe, Risse oder defekte Altabdichtungen erst während des Rückbaus erkennbar, dokumentiert der Auftragnehmer den Befund und informiert den Auftraggeber über Auswirkungen auf den vereinbarten Werkerfolg.
3. Erforderliche Änderungen, Mehrleistungen, Vergütung und Termine werden nach den gesetzlichen Regeln vereinbart oder geregelt. Allein die Entdeckung eines Schadens begründet nicht automatisch einen zusätzlichen Vergütungsanspruch.
4. Ist eine fachgerechte Fortsetzung technisch nicht verantwortbar, wird das weitere Vorgehen abgestimmt; Rechte bei Behinderungen richten sich nach Gesetz und Vertrag.
§ 5 Abdichtung, Anschlüsse und angrenzende Bauteile
1. Art, Lage und Umfang von Grundierung, Flüssigkunststoff, Vlies, Anschlüssen und Übergängen ergeben sich aus Angebot und Leistungsbeschreibung.
2. Soweit die vorhandene Entwässerung, Türschwellen, aufgehenden Bauteile oder Geländerbefestigungen einer mangelfreien Ausführung entgegenstehen können, zeigt der Auftragnehmer entsprechende Bedenken an und stimmt erforderliche Lösungen ab.
3. Nicht bearbeitete Bauteile werden nicht ohne ausdrückliche Vereinbarung saniert. Die Haftung für vom Auftragnehmer zu vertretende Fehler einschließlich verletzter Prüf- oder Hinweispflichten bleibt davon unberührt.
§ 6 Steinteppich und Natursteinoberflächen
1. Art, Korngröße, Farbe, Schichtdicke und Beschichtungssystem richten sich nach der vereinbarten Leistungsbeschreibung.
2. Materialtypische Schwankungen der natürlichen Körnung in Farbe und Struktur können auftreten. Sie sind nur insoweit zulässig, wie vereinbarte Muster, zugesagte Eigenschaften und die vertragsgemäß zu erwartende Beschaffenheit gewahrt bleiben.
3. Handwerklich bedingte Fugen, Anschlüsse, Sockel- und Randabschlüsse richten sich nach der vereinbarten fachgerechten Ausführung. Gesetzliche Mängelrechte bleiben unberührt.
§ 7 Außentreppen, Gefälle und Rutschhemmung
1. Vereinbarte Gefälle, Entwässerungsdetails, Stufengeometrien und Oberflächeneigenschaften werden entsprechend der Leistungsbeschreibung umgesetzt.
2. Besondere Rutschhemmklassen oder Prüfwerte sind ausdrücklich festzulegen, soweit sie Vertragsbestandteil sein sollen. Gesetzlich und technisch erforderliche Anforderungen werden dadurch nicht ausgeschlossen.
3. Begrenzungen durch vorhandene Aufbauhöhen oder unzureichende Bestandsentwässerung sind vor der Ausführung fachlich zu beurteilen und bei Bedarf anzuzeigen.
§ 8 Pflichten zur Mitwirkung und Baustellenzugang
1. Der Auftraggeber sorgt zu vereinbarten Zeiten für Zugang und räumt bewegliche Gegenstände aus dem Arbeitsbereich, soweit dies nicht beauftragt ist.
2. Vereinbarte Strom- und Wasseranschlüsse werden zugänglich gemacht. Der Auftraggeber teilt ihm bekannte Vorschäden, verdeckte Leitungen, Feuchteprobleme sowie relevante Vorgaben der Wohnungseigentümergemeinschaft oder anderer Berechtigter mit.
3. Erforderliche Eigentümerzustimmungen sind durch den Auftraggeber einzuholen, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Rechtsfolgen unterbliebener Mitwirkung richten sich insbesondere nach §§ 642, 643 BGB.
§ 9 Termine, Wetter und Verarbeitungsvoraussetzungen
1. Vereinbarte verbindliche Termine werden eingehalten, soweit keine gesetzlich oder vertraglich gerechtfertigten Umstände entgegenstehen.
2. Flüssigkunststoff, Gefälleestrich und Steinteppich dürfen nur bei technisch geeigneten Bedingungen verarbeitet werden; dazu zählen Untergrundfeuchte, Temperatur, Niederschlagsschutz und Aushärtungszeiten.
3. Der Auftragnehmer informiert bei Behinderungen zeitnah über Ursachen und absehbare Auswirkungen. Fristverlängerungen und weitere Ansprüche richten sich nach der vertraglichen Risikoverteilung und dem Gesetz; gewöhnlich vorhersehbares Wetter führt nicht automatisch zu einer Freistellung.
§ 10 Änderungen und Nachtragsarbeiten
1. Änderungswünsche und bislang nicht geschuldete Zusatzarbeiten werden möglichst vor Ausführung nach Art, Preis und Auswirkungen auf die Ausführungszeit in Textform festgehalten.
2. Bei Bauverträgen bleiben die gesetzlichen Regeln über Änderungsbegehren und Vergütungsanpassung, insbesondere §§ 650b, 650c BGB, anwendbar.
3. Notwendige Prüf- und Hinweispflichten werden durch eine fehlende Nachtragsvereinbarung nicht aufgehoben.
§ 11 Preise und Mengen
1. Bei Verbrauchern gelten die im Angebot ausgewiesenen Bruttopreise einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer. Maßgeblich sind vereinbarte Pauschal- bzw. Einheitspreise und wirksam vereinbarte Nachträge.
2. Einheitspreise werden nach den vertraglichen Maßregeln und den abrechnungsfähigen Mengen ermittelt. Die Voraussetzungen einer Anpassung vereinbarter Preise richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 12 Abschläge, Material und Schlussvergütung
1. Eine pauschale Vorauszahlung vor Arbeitsbeginn ist nicht vereinbart.
2. Nach § 632a BGB kann der Auftragnehmer Abschläge im Wert bereits erbrachter, vertraglich geschuldeter Leistungen mit einer nachvollziehbaren Aufstellung verlangen.
3. Abschläge für angelieferte oder eigens angefertigte und bereitgestellte erforderliche Stoffe oder Bauteile setzen die gesetzlichen Voraussetzungen voraus, insbesondere die Übertragung von Eigentum an den Auftraggeber nach dessen Wahl oder entsprechende Sicherheitsleistung. Eine bloße Materialbestellung oder Lieferantenrechnung reicht nicht aus.
4. Für Verbraucherbauverträge gelten § 650m BGB einschließlich der Grenze von 90 % und der gesetzlichen Sicherheit zugunsten des Verbrauchers; diese kann gesetzlich vorgesehen durch Einbehalt erfüllt werden.
5. Bei nicht vertragsgemäßen Leistungen bleiben gesetzliche Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte bestehen. Die Schlussvergütung wird nach Eintritt der gesetzlichen Fälligkeitsvoraussetzungen, insbesondere § 641 BGB, unter vollständiger Anrechnung geleisteter Abschläge abgerechnet.
6. Für Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regeln.
§ 13 Abnahme
1. Nach Fertigstellung ist das vertragsgemäß hergestellte Werk nach § 640 BGB abzunehmen; wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
2. Die Parteien können ein Abnahmeprotokoll über den Leistungsstand, Mängel und Restarbeiten erstellen. Eine Unterschrift auf dem Protokoll ist keine zusätzliche generelle Wirksamkeitsvoraussetzung der gesetzlichen Abnahme.
3. Eine Abnahmefiktion setzt die gesetzlichen Voraussetzungen voraus. Bei Verbrauchern muss die Fristsetzung mit dem gesonderten Hinweis in Textform gemäß § 640 Abs. 2 BGB verbunden werden.
4. Vorbehalte bei bekannten Mängeln sowie sonstige Abnahmefolgen richten sich nach dem Gesetz.
§ 14 Aushärtung, Nutzung und Pflege
1. Frisch hergestellte Beläge und Abdichtungen dürfen erst nach mitgeteilter Nutzungsfreigabe entsprechend den materialspezifischen Verarbeitungsvorgaben belastet werden.
2. Der Auftragnehmer stellt sachgerechte Hinweise zu Reinigung, Pflege und Vermeidung ungeeigneter chemischer und mechanischer Belastungen bereit, soweit erforderlich.
3. Pflegehinweise schränken die gesetzlichen Mängelrechte für fehlerhafte Arbeiten nicht ein.
§ 15 Mängelrechte und Verjährung
1. Es gelten uneingeschränkt die gesetzlichen Mängelrechte der §§ 634 ff. BGB.
2. Die Verjährung richtet sich nach § 634a BGB und der rechtlichen Einordnung der vereinbarten Arbeiten. Eine starre Verkürzung oder pauschale Fünfjahreszusage für jede Tätigkeit ist nicht vereinbart.
3. Eine Meldung von Mängeln ist auch in Textform möglich; es gilt keine AGB-Ausschlussfrist für ihre Anzeige.
4. Nacherfüllung, Selbstvornahme, Minderung, Rücktritt und Schadensersatz richten sich nach ihren jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen.
§ 16 Haftung
1. Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist unbeschränkt.
2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Wesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die Durchführung des Vertrags ermöglicht und auf die der Auftraggeber vertrauen darf.
3. Zwingende gesetzliche Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie Ansprüche aus übernommener Garantie oder arglistigem Verhalten bleiben unberührt. Gesetzliche Mängelrechte werden nicht pauschal ausgeschlossen.
§ 17 Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs
1. Bei außergewöhnlichen, von keiner Partei zu vertretenden Hindernissen werden die Parteien einander unverzüglich informieren und Möglichkeiten der Fortsetzung abstimmen.
2. Ob Leistungsverweigerung, Fristverschiebung, Vertragsanpassung oder Vertragsbeendigung zulässig sind, bestimmt sich nach den gesetzlichen Regeln.
§ 18 Terminänderung, Kündigung und Abrechnung
1. Terminänderungen werden abgestimmt. Kosten und Folgen einer nicht möglichen Mitwirkung, Terminverschiebung oder Behinderung richten sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen; eine pauschale Reservierungs- oder Stornogebühr wird nicht verlangt.
2. Der Auftraggeber kann einen Werkvertrag vor Vollendung nach § 648 BGB kündigen. Der Vergütungsanspruch richtet sich unter Anrechnung ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs nach dem Gesetz.
3. Die Kündigung aus wichtigem Grund nach § 648a BGB bleibt beiden Parteien möglich. Soweit ein Bauvertrag im Rechtssinn vorliegt, gilt für seine Kündigung die Schriftform gemäß § 650h BGB.
4. Gesetzliche Widerrufsrechte bleiben unberührt; geleistete Abschläge werden bei einer vorzeitigen Beendigung ordnungsgemäß abgerechnet.
§ 19 Verbraucherwiderruf und Vertragsform
1. Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht nur, wenn seine jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine spätere Annahme per E-Mail oder WhatsApp nach einem persönlichen Vertragsgespräch begründet für sich genommen nicht automatisch einen Fernabsatzvertrag.
2. Bei Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verbraucherverträgen sowie bei Verbraucherbauverträgen werden, soweit erforderlich, rechtzeitig die gesetzlich vorgeschriebenen gesonderten Widerrufsinformationen erteilt.
3. Der Beginn der Leistung vor Ablauf einer bestehenden Widerrufsfrist setzt die jeweils erforderlichen ausdrücklichen Erklärungen und Belehrungen voraus. Eine bloße Terminbestätigung ersetzt diese nicht.
4. Gesetzliche Wertersatz-, Rückzahlungs- und Widerrufsfolgen bleiben uneingeschränkt.
§ 20 Fotos, Bautagebuch und personenbezogene Daten
1. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage der einschlägigen Datenschutzbestimmungen; weitere Informationen enthalten die gesonderten Datenschutzhinweise.
2. Fotos und Dokumentationen der Baustelle dürfen im rechtlich zulässigen Umfang für Vertragsdurchführung, Leistungsnachweis und Gewährleistungsbearbeitung erstellt und aufbewahrt werden.
3. Eine Veröffentlichung erkennbarer Privatbereiche oder personenbezogener Referenzbilder zu Werbezwecken erfolgt nur bei vorhandener geeigneter Rechtsgrundlage, soweit erforderlich nach Einwilligung.
§ 21 Schlussbestimmungen
1. Es gilt deutsches Recht, unbeschadet zwingender Verbraucherschutzbestimmungen.
2. Ein Gerichtsstand am Sitz des Auftragnehmers wird nur vereinbart, soweit dies gegenüber Kaufleuten oder anderen gesetzlich zulässigen Vertragspartnern wirksam möglich ist. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
3. Bei Unwirksamkeit einzelner Klauseln bleiben die gesetzlichen Folgen des § 306 BGB maßgeblich.